Entscheidungen
"EPA lehnt Patent auf embryonale Stammzellen ab"
Das Europäische Patentamt (EPA) in München hat den Anspruch auf ein Patent für menschliche embryonale Stammzellen (ES) abgelehnt: Menschliche Stammzellkulturen, die nur mittels Zerstörung menschlicher Embryonen gewonnen werden können, sind nach dem europäischen Patentrecht nicht patentierbar, weil die Nutzung menschlicher Embryonen gegen die guten Sitten verstoße. Gegenstand der Entscheidung war die sogenannte WARF/Thomson-Patentanmeldung von 1995.
In der Anmeldung der amerikanischen Universitätsstiftung "Wisconsin Alumni Research Foundation" (Warf) geht es um ein Verfahren zur Gewinnung embryonaler Stammzellkulturen von Primaten, den Menschen eingeschlossen, das der US-Stammzell-Pionier James Thomson mitentwickelt hatte. In den USA hält Thomson schon seit Jahren das Patent auf die Methode, die aus einem Embryo gewonnenen Stammzellen über lange Zeiträume in vitro aufzubewahren, ohne dass sie das Potenzial verlieren, sich in jede beliebige Körperzelle zu entwickeln. Bereits 2004 lehnte das EPA den Patentantrag ab. Das Verfahren ging in die nächste Instanz, die delegierte an die Große Beschwerdekammer: Diese lehnte das Patent in einer Grundsatzentscheidung jetzt endgültig ab, weil die Nutzung menschlicher Embryonen gegen die guten Sitten verstoße.
In Deutschland können Forscher nur mit embryonalen Stammzellen forschen, die vor dem 1. Mai 2007 gewonnen wurden.
Quelle und weitere Information: EPO und Biotechnologie.de
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„Novartis“
G01/98 („Novartis“)
Pflanzen als solche, d.h. im Sinne einer Pflanzensorte, sind grundsätzlich vom Patentschutz ausgeschlossen und sind stattdessen dem Sortenschutz zugänglich.
Jedoch hat die große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts in ihrer Entscheidung G1/98 die Patentfähigkeit von Pflanzensorten (im allgemeinen, d.h. nicht beschränkt auf einzelne bestimmte Sorten) anerkannt, da das in der Patentanmeldung offenbarte und beanspruchte Herstellungsverfahren (die Integration eines Herbizidresistenzgens in das Pflanzengenom) nicht auf eine Pflanzensorte beschränkt ist:
Leitsatz 1: „Ein Anspruch, in dem bestimmte Pflanzensorten nicht individuell beansprucht werden, ist nicht […] vom Patentschutz ausgeschlossen, auch wenn er möglicherweise
Pflanzensorten umfasst.“
Für spezifische Pflanzensorten allerdings hat die große Beschwerdekammer deren Ausschluss von der Patentierbarkeit bestätigt, auch wenn technische Verfahrensschritte zur Herstellung der Pflanzensorte angewendet wurden.
Leitsatz 3: „Das Patentierungsverbot […] gilt für Pflanzensorten unabhängig davon, auf welche Weise sie erzeugt wurden. Daher sind Pflanzensorten, in denen Gene vorhanden sind, die mittels der rekombinanten Gentechnik in eine Elternpflanze eingebracht wurden, vom Patentschutz ausgeschlossen.“
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„Harvard-Krebsmaus“
T 315/03 – 3.3.08 (vom 06.07.2004) in Verbindung mit T19/90 („Harvard-Krebsmaus“)
Die Ausnahme von der Patentierbarkeit nach Artikel 53 b) EPÜ gilt für bestimmte Gruppen von Tieren, jedoch nicht für Tiere an sich.
Die Technische Beschwerdekammer 3.3.1 war in ihrer Entscheidung T19/90 der Ansicht, die Prüfungsabteilung habe die Anmeldung zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen, Tiere als solche seien per se vom Patentschutz ausgeschlossen. Die Ausnahme von der Patentierbarkeit nach Artikel 53 b) EPÜ gilt für bestimmte Gruppen von Tieren, jedoch nicht für Tiere an sich.
In der aktuell im Amtsblatt des EPA vom Januar 2006 veröffentlichten Entscheidung hat die Technische Beschwerdekammer 3.3.8 die damalige Entscheidung in wesentlichen Punkten bekräftigt.
Betreffend Argumente, die auf die geeignete Norm für die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung abstellen, könnten insbesondere in Fällen, die die Veränderung von Tieren betreffen, neben den drei vorgegebenen Aspekten („Leiden der Tiere“, „medizinischer Nutzen“ und „die erforderliche Korrelation zwischen beiden in Bezug auf die betroffenen Tiere“) zusätzliche Argumente berücksichtigt werden, wobei jedoch alle Argumente durch entsprechende Beweismittel gestützt sein müssten.
Weiterhin sollte der mit Bezug auf Pflanzen und "Pflanzensorten" (siehe die Entscheidung G01/98 oben) aufgestellte Grundsatz auch bei Tieren gelten: ein Patent könne nicht für eine einzelne Tierart (oder Tiervarietät oder Tierrasse, je nachdem, welche sprachliche Fassung verwendet wird), wohl aber dann erteilt werden, wenn Tierarten unter den Anspruch fallen können.
Die Definition von Tierart (oder Tiervarietät oder Tierrasse) anhand des taxonomischen Rangs stünde im Einklang mit dem bei Pflanzensorten verfolgten Ansatz und wäre im Interesse der Rechtssicherheit, weil dann beurteilt werden könne, ob die technische Ausführbarkeit einer Erfindung nicht auf eine bestimmte Tierart (oder Varietät oder Rasse) beschränkt sei.
Die verschiedenen Begriffe, die in den einzelnen Sprachen verwendet werden, seien zwar unstimmig und stehen für unterschiedliche taxonomische Kategorien, jedoch beträfe das vorliegende Patent eindeutig eine höhere taxonomische Tierkategorie als die der "Art", die die breitest mögliche Definition des verankerten Ausschlusses von Tieren darstelle.
„Brustkrebs-Gen"
Dispositionsgen für Brustkrebs. Etwa 5 Prozent der Brustkrebsfälle werden erblichen Faktoren zugeschrieben. Die US Firma Myriad erhielt 2001 vom EPA drei Patente auf die Nutzung des menschlichen Brustkrebsgens BRCAl. Diese Patente umfassen Diagnoseverfahren, die Rechte, das Gen für die Herstellung von Arzneimitteln zu verwenden, alle von diesem Gen codierten Proteine sowie alle Zellen und Tiere, in die das Gen übertragen wird. Gegen das erste Patent wurde Einspruch u.a. von Ärzteorganisationen aus verschiedenen Ländern erhoben; auch das Europäische Parlament beschloss, Einspruch zu erheben.
Edinburgh-Patent"
Europäisches Patent EP 0695351 B1 mit der Bezeichnung „Isolierung, Selektion und Vermehrung von tierischen Transgen-Stammzellen". Das Patent bezog sich zum Zeitpunkt der Anmeldung im April 1994 und bei der Erteilung durch das Europäische Patentamt im Dezember 1999 auf ein Verfahren, mit dem u.a. embryonale Stammzellen mittels eines gentechnischen Eingriffs von differenzierteren Zellen in einer Zellkultur getrennt werden, so dass man reine Stammzellkulturen erhält. Das „Edinburgh-Patent" wurde am 24. Juli 2002 nach einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt eingeschränkt, so dass es heute keine menschlichen embryonalen Stammzellen mehr umfasst.



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